Die Getränkeabteilung hat sich in den letzten Jahren stark vergrößert, besonders im Hinblick auf süße Durstlöscher. Früher reichte die Auswahl von Apfelsaft und Orangensaft, heutzutage findet man Kirschsaft, Beerenschorle, Cranberrysaft und etliche Sorten mehr. Doch Saft ist nicht gleich Saft. Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung legt genau fest, welche Getränke sich Saft nennen dürfen und welche als Nektar oder Fruchtsaftgetränke ausgewiesen werden müssen.

Saft

Wer Getränke mit der Bezeichnung „Saft“ wie z.B. Apfelsaft oder Multivitaminsaft aus dem Supermarkt mit nach Hause bringt, kann sicher gehen, dass er auch ein Getränk mit 100%igen Fruchtanteil in den Händen hält. Fruchtsaft darf zudem weder Farb- noch Konservierungsstoffe enthalten, sowie maximal 15 g Zucker und 3 % Säure pro Liter. Dies ist in der sogenannten Fruchtsaftverordnung geregelt.
Für einen vollen Fruchtanteil eignen sich besonders die süßen Obstsorten mit viel Wasseranteil, wie Apfel, Orange, Traube oder Ananas. Dickfleischige Früchte wie Banane oder Mango werden meist als Nektar angeboten oder in Mischungen wie Multivitaminsaft integriert. Ein Smoothie z.B. ist nichts anderes als ein Fruchtsaft. Hier ist der Anteil der dickfleischigen Obstsorten höher.
Unter den verschiedenen Saftsorten findet man immer wieder die Unterscheidung Direktsaft und Saft aus Fruchtsaftkonzentrat. Ein Saft, der sich Direktsaft nennen darf, muss direkt nach der Pressung abgefüllt werden. Beim Saft aus Fruchtsaftkonzentrat werden die Früchte gepresst, dem entstandenen Saft das Wasser entzogen, verschifft und am Abfüllort wieder auf 100 % mit Wasser aufgefüllt. Dadurch können beim Transport über große Entfernungen Kosten eingespart werden.

Nektar

Nektar enthält je nach Fruchtart mindestens 25 bis 50 % Frucht sowie Wasser und ggf. Zucker oder Honig. Aprikosennektar zum Beispiel enthält mindestens 40 %, schwarzer Johannisbeernektar mindestens 25 % Fruchtsaft und/oder Fruchtmark. Farb- und Konservierungsstoffe dürfen bei Fruchtnektaren nicht eingesetzt werden. Der Zuckeranteil darf bis zu 20 % enthalten. Säurereiche Früchte wie z.B. Kirschen oder Himbeeren findet man sehr selten als 100%igen Saft. Diese Säfte wären dem Verbraucher zu sauer. Daher werden Kirschsaft oder z.B. Rhabarbersaft meist als Nektar mit entsprechendem Zuckerzusatz angeboten. Fruchtfleischige Obstsorten wie pürierte Mango oder Banane wären ohne Wasserzusatz zu dickflüssig für den Verkauf als Getränk.

Fruchtsaftschorle

Am beliebtesten unter den Fruchtsaftschorlen ist die Apfelsaftschorle, gefolgt von roter Fruchtschorle und Rhabarbersaftschorle im Restaurant. Der Fruchtgehalt von Saftschorlen definiert sich über die Fruchtgehalte von Fruchtnektaren, also mindestens 50 %. Fruchtsaftschorlen enthalten Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark oder Mischungen mit Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser und Kohlensäure.

Fruchtsaftgetränke

Fruchtsaftgetränke bestehen vorwiegend aus Wasser. Sie werden mit oder ohne Kohlensäure angeboten. Der Fruchtgehalt liegt zwischen mindestens 6-30 %. Dies ist abhängig von der Fruchtart. Fruchtsaftgetränke aus Kernobst wie Trauben oder Äpfel verfügen über einen Fruchtgehalt von 30%, bei Zitrusfrüchten müssen es mindestens 6 % sein. Erlaubt sind andere Zusätze wie Zucker, Fruktose, Fruchtaromen und Genusssäuren.